Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Rechtsanwältin Dr. Caroline Fischerlehner, LL.M.

Landstraßer Hauptstraße 28/Sünnhof 5, 1030 Wien

Stand: 01.01.2022

  1. Anwendungsbereich
  • Diese AGB gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche sowie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwältin RA Dr. Caroline Fischerlehner, LL.M. (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden “Mandant” und „Mandat“) vorgenommen werden.
  • Die AGB gelten auch für neue Mandanten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  • Abweichende Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Mandanten werden nur Vertragsinhalt, wenn der Rechtsanwalt diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  • Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern iSd § 1 KSchG. Gelten einzelne Bestimmungen nur für Verbraucher oder Unternehmer, wird dies in der jeweiligen Bestimmung ausdrücklich angeführt.
  1. Auftrag und Vollmacht
  • Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
  • Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nicht auf steuerliche Auswirkungen hin überprüft.
  • Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.
  1. Grundsätze der Vertretung
  • Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
  • Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen selbstständig vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
  • Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
  1. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
  • Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind und sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Sollte sich die Unrichtigkeit erst später herausstellen so haftet der Anwalt dem Mandanten hierfür nicht, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig war. Für dem Rechtsanwalt nicht zur Verfügung gestellte und übermittelte Informationen haftet dieser dem Mandanten gegenüber für einen daraus erwachsenen Schaden nicht.
  • Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken.
  • Während des aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind und sein könnten, unverzüglich nachdem sie dem Mandanten bekanntwerden, mitzuteilen.
  • Darüber hinaus sind allfällige Adressänderungen dem Rechtsanwalt unverzüglich mitzuteilen und ist dafür Sorge tragen, dass der Mandant für den Rechtsanwalt jederzeit erreichbar ist.
  • Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Erteilt der Mandant diese Informationen dem Rechtsanwalt nicht, so ist dieser berechtigt, den betreffenden Vertrag beim zuständigen Finanzamt zur Anzeige zu bringen und die entsprechenden Bescheide sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung entgegenzunehmen. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
  1. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
  • Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
  • Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
  • Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
  • Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
  • Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Der Rechtsanwalt kann auch bei einer Entbindung seine Verschwiegenheit bewahren.
  • Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
  1. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
  • Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  1. Unterbevollmächtigung und Substitution
  • Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
  1. Honorar
  • Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. Bei Vereinbarung eines Zeithonorars wird die Leistung je angefangener fünf Minuten verrechnet.
  • Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest der Rechtsanwalt das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.
  • Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
  • Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
  • Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder die Rechtsschutzversicherung des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Das Honorar ist binnen 14 Tagen ohne Abzug nach Zugang der Honorarnote fällig.
  • Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
  • Wird dem Mandanten im Vergleich zum vereinbarten Honorar ein Rabatt oder Nachlass gewährt, ist dies lediglich ein – nur für die jeweilige Honorarnote geltendes – Angebot des Rechtsanwalts, welches durch fristgerechte Zahlung angenommen wird. Wird der Betrag nicht fristgerecht bezahlt, ist der Rechtsanwalt berechtigt, den ursprünglich vereinbarten höheren Betrag in Rechnung zu stellen. Aus einem einmaligen Rabatt oder Nachlass kann kein Anspruch des Mandanten auf einen solchen für zukünftige Honorarnoten des Rechtsanwalts abgeleitet werden.
  • Dem Rechtsanwalt gebührt in jedem Fall ein angemessenes Honorar für sämtliche erbrachte und beauftragte Leistungen. Dies gilt insbesondere auch, wenn bei Vereinbarung von AHK/RATG diese Kosten dem Mandanten vom Gericht nicht zugesprochen oder als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anerkannt werden (zB Fristerstreckungsanträge, Beweisanträge, vorbereitende Schriftsätze, Repliken). Bei Verhandlungen außerhalb des Sitzes der Kanzlei kann der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten den doppelten Einheitssatz (bzw vierfacher bei Berufungsverhandlungen) verrechnen, selbst wenn der doppelte (vierfache) Einheitssatz dem Mandanten vom Gericht nicht zugesprochen wird.
  • Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt jedenfalls Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% zu zahlen. Ist der Mandant Unternehmer, gilt ein Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart, und er hat dem Rechtsanwalt auch den darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Sonstige darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberü
  • Sämtliche in Zusammenhang mit dem Mandat entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. Diese Barauslagen müssen vom Mandanten unverzüglich beglichen werden.
  • Dem Rechtsanwalt gebührt in jedem Fall ein angemessenes Honorar für sämtliche erbrachte und beauftragte Leistungen. Dies gilt insbesondere auch, wenn bei Vereinbarung von AHK/RATG diese Kosten dem Mandanten vom Gericht nicht zugesprochen oder als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anerkannt werden (zB Fristerstreckungsanträge, Beweisanträge, vorbereitende Schriftsätze, Repliken). Bei Verhandlungen außerhalb des Sitzes der Kanzlei kann der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten den doppelten Einheitssatz (bzw vierfacher bei Berufungsverhandlungen) verrechnen, selbst wenn der doppelte (vierfache) Einheitssatz dem Mandanten vom Gericht nicht zugesprochen wird. Sofort bei Einbringung eines Schriftsatzes fällige Gerichtsgebühren oder sonstige Gebühren für Behörden udgl (wie bspw Pauschalgebühr vor den Zivilgerichten) hat der Mandant über Aufforderung des Rechtsanwalts vorab an diesen zu überweisen.
  • Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes. Bei Mandanten die Verbraucher sind, gilt dies nur, soweit die Leistungen des Rechtsanwalts aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.
  • Kostenersatzansprüche des unternehmerischen Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
  1. Haftung des Rechtsanwaltes
  • Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400.000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend) . Gegenüber Unternehmern ist eine Haftung des Rechtsanwalts zusätzlich für entgangenen Gewinn, Drittschäden, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden, sowie Schäden aus leichter Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen.
  • Der gemäß dem vorangehenden Punkt geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt aus seiner beruflichen Tätigkeit, etwa wegen fehlerhafter Beratung, Vertragserrichtung oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß dem vorangehenden Punkt geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Schadensfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
  • Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter und Substituten), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
  • Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
  • Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
  • Die Haftungsbeschränkung gilt gegenüber Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden ist nicht beschränkt.
  • Die Haftungsbeschränkung in diesem Punkt gilt in gleichem Ausmaß für den Mandanten.
  1. Verjährung/Präklusion
  • Ist der Mandant Unternehmer, und soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
  1. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
  • Die Bekanntgabe einer Rechtschutzversicherung und/oder die Deckungszusage zur Übernahme von Verfahrenskosten durch eine Rechtsschutzversicherung lassen den Honoraranspruch des Rechtsanwaltsgegenüber dem Mandanten unberührt. Der Rechtsanwalt ist jedenfalls berechtigt, den von einer Rechtsschutzversicherung nicht geleisteten, aufgrund dieser Honorarvereinbarung jedoch zustehenden, Honorarbetrag direkt vom Mandanten einzufordern. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
  • Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar für seine Leistung zufrieden zu geben.
  1. Urheberrecht / Nutzungsrechte
  • Der Mandant erhält, nach vollständiger Bezahlung des Honorars, das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die vom Rechtsanwalt erstellten Unterlagen für eigene Zwecke bzw die mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Zwecke zu nutzen. Jede andere Verwendung, insbesondere eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwalts. An sonstigen, vom Rechtsanwalt übergebenen Unterlagen erhält der Mandant oben genannte Rechte, wenn nicht im Einzelfall Abweichendes mitgeteilt wurde.
  • Der Mandant gewährt dem Rechtsanwalt an den übermittelten Unterlagen ein nicht-ausschließliches Recht, diese für die Erfüllung des Mandats und zur Durchsetzung oder Verteidigung der Rechte des Mandanten in eigenem Ermessen, unter Maßgabe der anwaltlichen Verschwiegenheit, unbeschränkt zu verwenden. Der Mandant stellt sicher, dass diese Rechte auch für Unterlagen Dritter gewährt werden.
  1. Beendigung des Mandats
  • Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
  • Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
  • Festgehalten wird, dass das Mandat, wenn es nicht vom Mandanten oder vom Rechtsanwalt gemäß diesem Punkt aufgelöst wird, grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erteilt wird.
  1. Herausgabepflicht
  • Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
  • Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
  • Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren, bzw alle steuerrechtlich relevanten Unterlagen für 7 Jahre, und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
  1. Rechtswahl, Gerichtsstand und außergerichtliche Streitbeilegung
  • Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Im Falle der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs 1 Rom-I-VO führt diese Rechtswahl gemäß Artikel 6 Abs 2 Rom-I-VO nicht dazu, dass dem Verbraucher der ergänzende Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Verbrauchermitgliedstaats entzogen wird.
  • Ist der Mandant Unternehmer, wird für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese AGB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
  • Sollte es zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Wien (zuständige Landeskammer) zu verlangen; stimmt der Rechtsanwalt der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars.
  • Verbraucher haben weiters die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, an diesem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.
  1. Datenschutz
  • Es gilt die Datenschutzerklärung des Rechtsanwalts, welche jederzeit unter diejuristin.at/datenschutz eingesehen und heruntergeladen werden kann.
  • Der Rechtsanwalt verarbeitet die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten (iSd Datenschutzgesetzes und der DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
  1. Kommunikation
  • Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadresse kommunizieren, wenn der Mandant diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt.
  • Wenn der Mandant E-Mails an den Rechtsanwalt an weitere Personen schickt (An oder CC), kann der Rechtsanwalt auch an diese Personen antworten, ist aber nicht dazu verpflichtet.
  • Nach diesen AGB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) wird der Mandant hiermit informiert. E-Mails, elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie der Mandant bzw der Empfänger, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
  • Für eine sichere Kommunikation (Datenaustausch, Chat, Aufgabenverwaltung) soll die Plattform IURIO verwendet werden. Auf dieser werden die Dokumente des Mandanten (zB von ihm zur Verfügung gestellt, durch den Rechtsanwalt erstellte, oder vom Rechtsanwalt erhaltene sowie von Dritten erhaltene) zur Verfügung gestellt bzw  Rechtsanwalt und Mandant werden (zumindest teilweise) über die Plattform kommunizieren (Datenupload, Chatnachricht, Erstellung eines Tasks). Diese Kommunikation gilt ab Abrufbarkeit des Mandanten als zugestellt.
  • Hat der Mandant dem Rechtsanwalt einen Ansprechpartner, etwa einen Mitarbeiter/Sachbearbeiter im Unternehmen oder Dritten, genannt, so darf der Rechtsanwalt annehmen, dass Aufträge von diesem Mitarbeiter/Sachbearbeiter oder Dritten verbindlich sind und im Namen des Mandanten geschehen.
  1. Schlussbestimmungen
  • Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  • Gegenüber Unternehmen lässt die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des durch die AGB geregelten Vertragsverhältnisses die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
  • Die AGB können jederzeit unter diejuristin.at/agb eingesehen und heruntergeladen werden.
  • Die deutsche Version dieser AGB ist maßgeblich.